„Ruf mich an“ darf nicht im Zeugnis stehen

Zeugnisse gefallen Arbeitnehmern heute nur, wenn sie aus lauter Floskeln bestehen und die, bitteschön, im Superlativ. Austauschbar sind sie deshalb meist, unpersönlich und sterbenslangweilig. Aber alle Zeugnisse lesen sich, als stünde Supermann oder Supergirl vor einem. Arbeitgebern sind die Zeugnisse, die sie schreiben müssen, also immer gleichgültiger – aus eben diesem Grund. Man schreibt irgendwas, manchmal auch das Vorformulierte des Betroffenen selbst.
Dabei: War jemand notorisch unfreundlich zu den Kunden? War er ein beamtenhafter Blockierer, der den ganzen Betrieb aufhielt? War er ein Faulpelz, der sich immer vom Acker machte, wenn´s Arbeit gab? Oder war er renitent, wiegelte die Kollegen auf und verpestete das Betriebsklima? Auf all diese Verhaltensweisen findet sich nicht der geringste Hinweis in irgendeinem Zeugnis. Wer will sich schon am Ende des Arbeitsverhältnisses noch mit seinem scheidenden Arbeitnehmer anlegen?

Das Beste aber ist: Selbst hinter gut gemeinten Sätzen vermutet automatisch jeder eine Falle- und will sie entfernt haben. So etwa in dem Fall, den kürzlich die Arbeitsrichter aus Herford beurteilten. Da hatte ein Arbeitgeber diesen Satz ins Zeugnis geschrieben: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung.“

Was er damit gemeint hatte, daran schieden sich die Geister. Die Mitarbeiterin hatte offenbar ein schlechtes Gewissen und fürchtete negative Referenzen – die sie letztlich ohnehin nicht verhindern kann und vermutlich niemals davon erfahren würde. Die Richter jedenfalls witterten „Verschlüsselungen und Zeugnissprache“ und verlangten die Entfernung dieses Referenzangebots (Aktenzeichen 2 Ca 1502/08). Dabei: Ein Arbeitgeber in spe ruft – wenn er gewieft ist – ohnehin beim Vor- oder Vorvorarbeitgeber an und versucht, etwas über den/die Bewerber(in) herauszufinden. Oder er fragt Leute, die mal mit dem Bewerber zusammen gearbeitete haben. Oder er schaut einfach mal im Internet nach, was er so findet über den Kandidaten – peinliche Fotos von der letzten ausgelassenen Party vielleicht.

Jedenfalls braucht ein Neugieriger nicht diesen Aufforderungssatz. Der hat es ohnehin vor, sich zu erkundigen. Und das wird er schon so machen, dass er in keinem Fettnapf landet. Und der angerufene Ex-Chef wird aufpassen, dass er nur durch die Blume und ohne Zeugen etwas Negatives von sich gibt, was den Ex-Mitarbeiter unmöglich macht.

Der verklagte Unternehmer jedenfalls muss den Satz entfernen – aber die Telefonnummer aus seinem Briefkopf vermutlich nicht. Oder stellt die auch einen verschlüsselten Hinweis dar nach dem Privatsender-Werbe-Motto zur vorgerückten Stunde: „Ruf´ mich an…“

Ein Kommentar zu „„Ruf mich an“ darf nicht im Zeugnis stehen“

  1. Zeitarbeitsfirmen neigen, meiner Meinung nach, dazu ausschließlich vorformulierte Zeugnisse mit Superlativen zu verfassen. Ich habe in meiner langjährigen Berufstätigkeit noch kein Zeugnis eines Personaldienstleister gelesen, daß nicht den Mitarbeiter in den höchsten Tönen gelobt hat. Hier wird das Zeugnis zum Selbstzweck !

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