Keine Promillegrenze für Fußgänger – auch nicht für Stuttgarter Betriebsräte

Ein Arbeitsunfall? Wenn ein Betriebsrat bei einer mehrtägigen Tagung nachts um eins mit zwei Promille im Blut die Treppe herunterstürzt? Einem Betriebsrat eines internationalen Konzerns aus Stuttgart passierte genau das: Bis vier Uhr nachts lag der Mann bewusstlos  im Treppenhaus des Hotels, verletzt an Kopf und Lunge. Der Mann musste in die Notaufnahme gebracht werden, war dann länger arbeitsunfähig und hat als Folge des Unfalls noch heute Schmerzen und Konzentrationsstörungen.

Das Sozialgricht Heilbronn jedenfalls ordnete den Sturz nach dem geselligem Beisammensein – bei dem auch Dienstliches besprochen wurde – als sogenannten Arbeitsweg in sein Hotelzimmer ein. Daher musste auch die Berufsgenossenschaft einspringen.

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Denn: bei beruflichen Tagungen sei keine Abgrenzung zwischen privatem und dienstlichem Teil möglich, meinten die Richter. Trotz des Alkoholpegels des Betriebsrats existiere der Versicherungsschutz – auch nach dem offiziellen Teil der Veranstaltung. Konkret habe es für Ausfallerscheinungen wegen seiner Trunkenheit auch keine Anzeichen wie Torkeln oder Schwanken gegeben. Außerdem gebe es für Fußgänger keine Promillegrenzen (Sozialgericht Heilbronn, Aktenzeichen S 6 U 1404/13).

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